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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Zweckbetrieb

    BFH zum Integrationsprojekt als Zweckbetrieb und zur umsatzsteuerlichen Organschaft

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | In einem Fall aus 2005 hat der BFH über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in einem Integrationsprojekt (heute: Inklusionsbetrieb) als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 AO entschieden. Seine Ausführungen sind deshalb interessant, weil der BFH über die den Fall beherrschende Frage der richtigen Ermittlung der Beschäftigtenzahl Aussagen zu den Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft unter Gemeinnützigen getroffen hat. SB stellt die Entscheidung nachfolgend vor. |

    Streit um Beschäftigungsquote des Zweckbetriebs

    Ein gemeinnütziger Verein war im Jahr 2005 Alleingesellschafter einer ebenfalls gemeinnützigen gGmbH. Zwischen dem Verein und der gGmbH wurde eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unterstellt. Der Verein betrieb eine Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Die gGmbH unterhielt ein Integrationsprojekt nach § 132 SGB IX a. F. Schwerbehinderte Mitarbeiter der Werkstatt waren im Rahmen des Integrationsprojekts bei der gGmbH tätig.

     

    Der Verein war der Auffassung, dass er die in dem Integrationsprojekt ausgeführten Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern könne (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 64 Abs. 1 und § 68 Nr. 3 Buchst. c AO in der im Streitjahr geltenden Fassung). Die in seiner Werkstatt Beschäftigten seien bei der Ermittlung der Beschäftigungsquote des Zweckbetriebs zu berücksichtigen. Im Rahmen des Integrationsprojekts sei versucht worden, den schwerbehinderten Mitarbeitern der Werkstatt eine (niedrigschwellige) Ausbildung zu ermöglichen. Es handele sich um ausgelagerte Arbeitsplätze, die bei dem Arbeitgeber zu berücksichtigen seien, bei dem sich der ausgelagerte Arbeitsplatz befände ‒ also bei der gGmbH. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die gGmbH die für einen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO erforderliche Beschäftigungsquote nicht erreicht habe.