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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    FG Münster: Die Personalüberlassung zwischen Gemeinnützigen ist nach EU-Recht steuerfrei

    | Kooperieren gemeinnützige Einrichtungen bei größeren Projekten, wird häufig auch Personal überlassen. Werden dafür Ersatzzahlungen geleistet, handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht kommt in aller Regel nicht infrage. Das FG Münster hat aber klargestellt, dass die Zahlungen nach EU-Recht steuerfrei sein können. |

    1. Der Fall des FG Münster

    Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein, der im Bereich der Jugend- und Drogenberatung tätig war, mit dem Landschaftsverband einen Personalabordnungsvertrag geschlossen. Dieser sah vor, dass der Verein dem Verband eine Mitarbeiterin zur Verfügung stellt, um ein Projekt inhaltlich und fachlich zu koordinieren. Der Verein war Mitglied im Diakonischen Werk, einem amtlich anerkannter Verband der Wohlfahrtspflege. Die Mitarbeiterin erhielt ihr Gehalt weiter vom Verein. Diesem wurden die Kosten aber vom Verband erstattet.

     

    Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Überlassung der Mitarbeiterin eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstelle. Eine Befreiung nach des § 4 Nr. 18 UStG schloss es aus, weil die Personalgestellung nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugutekomme. Auch eine Steuerbefreiung nach Gemeinschaftsrecht komme nicht infrage. Bei der Arbeitnehmerüberlassung handele es sich nicht um eine Dienstleistung, die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit nach Art. 132 Abs. 1g Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) verbunden sei.