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  • · Fachbeitrag · Stiftung und Steuern

    Bloßes Unterhalten eines Friedhofs nicht gemeinnützig?

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | „Der einzige Ort auf der Welt, wo es echte Gleichheit gibt, ist der Friedhof.“, sagt der Volksmund. Ein eingetragener Friedhofsverein, dessen satzungsmäßiger Zweck ohne nähere Konkretisierung bloß darin besteht, „einen Friedhof mit einer Trauerhalle für seine Mitglieder zu unterhalten“, verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO , meint dagegen das FG Münster (19.2.18, Abruf-Nr. 200847 ) |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten stritten über die Gemeinnützigkeit eines 1904 gegründeten Vereins mit dem Namen „Friedhofsverein X e.V.“ mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Friedhofsverein unterhielt zwar einen Friedhof, führte aber selbst keine Bestattungen durch. Vielmehr bestand seine wesentliche Tätigkeit darin, Grabstätten mit zeitlicher Begrenzung zu vergeben sowie den Friedhof und die Trauerhalle zu pflegen.

     

    Beachten Sie | Nach punktueller Recherche existieren bundesweit 69 eingetragene Vereine, deren Name einen Bezug zu einem (meist lokalen) Friedhof erkennen lässt. Diese Entscheidung ist aber auch für Stiftungen mit ähnlichem Satzungszweck interessant, von denen es ebenfalls einige gibt.