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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Mittelweitergabe durch Förderkörperschaften: Nur bei gleichem Zweck steuerbegünstigt

    von RAin Gabriele Ritter und FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln

    | Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 26.4.12 ist einer Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO , und damit auch einer Förderstiftung, die Gemeinnützigkeit zu versagen, wenn sie die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen der Förderkörperschaft entsprechen. In weiten Teilen der Praxis wurde dies bislang wohlwollender behandelt. |

    1. Sachverhalt der Entscheidung

    Der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck bestand in der Förderung von Wissenschaft und Sport. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der selbstlosen Förderung der Wissenschaft und/oder des Sports dienen. Tatsächlich übte die Klägerin keine unmittelbar eigene gemeinnützige Tätigkeit aus.

     

    In den Streitjahren wendete sie im Rahmen ihrer Fördertätigkeit einem Verein Geldbeträge zu, dessen Zweck allerdings auf die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gerichtet war. Das Finanzamt versagte für diese Streitjahre die Gemeinnützigkeit. Die Klägerin habe die Mittel nicht satzungsgemäß für die Förderung der Wissenschaft und des Sports verwendet.