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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    „L’état, c’est moi“: aber bitte nicht bei Stiftungen!

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel

    | Leider immer noch meint so mancher Stifter, die von ihm errichtete Stiftung „gehöre“ ihm und verhält sich entsprechend. Oft liegt dem ein gründliches Missverständnis des Rechtsinstituts der „Stiftung“ (im Sinne einer rechtsfähigen Stiftung nach §§ 80 ff. BGB ) zugrunde. In - glücklicherweise - wenigen Fällen führt dies zwangsläufig zu Komplikationen mit der Stiftungsaufsicht. So griff die Stiftungsaufsicht in Bayern vor Kurzem zum „letzten Mittel“ und berief den Stifter als Stiftungsvorstand ab. |

    Sachverhalt

    Dem Beschluss des Bayerischen VGH (7.3.16, 5 ZB 15.1418, Abruf-Nr. 185482) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Stifter war Eigentümer eines Besucherbergwerks. Er errichtete eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung privaten Rechts, auf die er das Bergwerk übertrug. Dies zählte somit ab dann zum Stiftungsvermögen.

     

    Stiftungszweck ist laut Satzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und von Bildung und Kultur (vermutlich: im Bereich des Bergbauwesens), vorwiegend in Nordostbayern. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung von Besucherbergwerken verwirklicht.