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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit/Unternehmensstiftungen

    Das BFH-Urteil zum Ausschließlichkeitsgebot und seine Folgen für Unternehmensstiftungen

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

    | Es verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO , wenn eine Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um seiner selbst willen unterhält. Diese Aussage, die der BFH jüngst getätigt hat, ist vor allem für Unternehmensstiftungen bedeutsam. Sie stehen nämlich vor der Frage, ob sie einem „Ausschüttungszwang“ unterliegen, um mit den hierdurch zu gewinnenden Mitteln ihre Zwecke zu verwirklichen. SB erläutert Ihnen die Details. |

    Das steckt hinter dem Gebot der Ausschließlichkeit

    Zu den Grundpfeilern der Gemeinnützigkeit gehört das sog. Ausschließlichkeitsgebot. Nach § 56 AO liegt Ausschließlichkeit vor, wenn eine Körperschaft ausschließlich ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Mit anderen Worten: Eine gemeinnützige Stiftung darf nur im Rahmen ihrer Satzungszwecke tätig werden. Weitere Zwecke ‒ und seien sie ebenfalls als steuerbegünstigte anerkannt ‒ dürfen grundsätzlich nicht verfolgt werden.

     

    Gleichwohl darf die Stiftung auch vermögensverwaltende und wirtschaftliche Tätigkeiten ergreifen, solange diese im Dienst der gemeinnützigen Zwecke stehen, diesen also untergeordnet sind. Solche Tätigkeiten dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass sie faktisch zu einem weiteren Zweck der Stiftung werden. Es ist gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die Tätigkeit in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird, eigenständig neben den steuerbegünstigten Zweck tritt bzw. sie diesen verdrängt (AEAO Nr. 1 zu § 56 AO).