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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Wohltätigkeit schwer gemacht: Vier Fallstricke bei der Verwirklichung mildtätiger Zwecke

    von RA/StB Dr. Jörg Sauer und StBin Katharina Kutteroff, beide Ebner Stolz Mönning Bachem Partnerschaft mbB, Stuttgart

    | Die Anforderung der Finanzverwaltung an Körperschaften, die mildtätige Zwecke fördern, sind beachtlich. In der Praxis ergeben sich immer häufiger Fallstricke, wenn es darum geht, wen die Körperschaft fördern darf und welche Nachweise vorzuhalten sind. Falls hierbei etwas schiefgeht, kann es zum Verlust der Steuerbegünstigung kommen. Anlass genug, die Anforderungen und die damit verbundenen Schwierigkeiten aufzuzeigen. |

    1. Allgemeines

    Förderung mildtätiger Zwecke bedeutet, das selbstlose Unterstützen (natürlicher) Personen, die aufgrund besonderer Umstände der Hilfe bedürfen. Mildtätige Zwecke stellen neben den gemeinnützigen Zwecken (Katalog in § 52 Abs. 2 AO) einen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck dar. Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung sind neben der Mildtätigkeit, die Selbstlosigkeit i. S. d. § 55 AO, die Ausschließlichkeit (§ 56 AO) sowie die Unmittelbarkeit nach § 57 AO. Die Einhaltung des Gebots der Selbstlosigkeit wird regelmäßig verneint, wenn als Zweck die Unterstützung von Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter oder Stifter aufgeführt wird (AEAO Nr. 3 zu § 53 AO).

     

    Bei der Förderung mildtätiger Zwecke ist es, im Gegensatz zur Förderung gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO), nicht vonnöten, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Es ist daher möglich, Bedürftige, die aus einem abgeschlossenen Personenkreis (z. B. Betriebsangehörige oder ehemalige Betriebsangehörige) stammen, zu unterstützen.