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  • 15.04.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Satzung muss Art der Steuerbegünstigung festlegen

    | Die Satzung muss sich auf eine Steuerbegünstigung festlegen. Die Formulierung aus der Mustersatzung („ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke“) kann nicht wörtlich beibehalten werden. Diese Auffassung vertritt das FG Hessen bei einem Verein. |