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  • · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Name im Verfassungsschutzbericht = Gemeinnützigkeitsverlust

    | Gerade politisch oder religiös engagierte Nonprofit-Organisationen können leicht in das Blickfeld des Verfassungsschutzes geraten. Wer im Verfassungsschutzbericht genannt wird, erweckt den Anschein der Verfassungswidrigkeit. Dies führt dann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Zwar handelt es sich nur um eine widerlegbare Vermutung. Der Gegenbeweis der Verfassungstreue gelingt jedoch kaum. |

     

    Weil er im Verfassungsschutzbericht erwähnt wurde, sprach das FA einem islamischen Verein die Gemeinnützigkeit ab. Hintergrund war die Beschäftigung von Hasspredigern. Der BFH gab dem FA Recht. Nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO wird vermutet, dass bei Nennung im Verfassungsschutzbericht keine Verfassungstreue besteht. Einer solchen Körperschaft ist daher die Gemeinnützigkeit von Gesetzes wegen zu entziehen (BFH 14.3.18, V R 36/16, Abruf-Nr. 200984).

     

    Die AO stellt zwar insofern nur eine widerlegbare Vermutung auf. Kann also die betroffene Organisation beweisen, dass sie eben keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt und nicht gegen die Völkerverständigung arbeitet, kann ihr die Gemeinnützigkeit nicht entzogen werden. Dabei genüge es aber nicht, die Vermutung, verfassungsfeindlich zu sein, nur in Zweifel zu ziehen. Der Verein hätte sich hier von den extremistischen Äußerungen seiner Prediger klar distanzieren müssen und dies glaubhaft gegenüber dem Gericht vortragen müssen. Das war hier jedoch nicht der Fall.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 127 | ID 45353990