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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    FG Köln zeigt Herz für den Karneval: Kostüm- und Tanzpartys sind steuerbegünstigtes Brauchtum

    | Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, handelt es sich dabei um einen Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. |

     

    Ein Verein veranstaltet seit Jahren die „Nacht der Nächte“, eine Kostüm- und Tanzparty. Das Finanzamt setzte auf den Gewinn daraus Körperschaftsteuer fest und verlangte vom Verein den vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Es vertrat die Auffassung, dass die „Nacht der Nächte“ keine typische Karnevalssitzung sei und deshalb keine „Pflege traditionellen Brauchtums“ darstelle. Es handele sich vielmehr um eine Musik- und Tanzveranstaltung, bei der die allgemeine Unterhaltung der Besucher im Vordergrund stehe.

     

    Das FG Köln gab der dagegen gerichteten Klage des Vereins in vollem Umfang statt. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Zumindest in der Karnevalswoche kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bei einer Veranstaltung gesellige Elemente, Musik und Tanz oder aber typische Elemente einer Karnevalssitzung im Vordergrund stehen. Gesellige Veranstaltungen, die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern geprägt sind, gehören jedenfalls zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum „traditionellen Brauchtum“ i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Der Gesetzgeber hat den Karneval bewusst in den Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 AO einbezogen und für förderungswürdig befunden. Deshalb kann einem Karnevalsverein nicht die an die Gemeinnützigkeit anknüpfenden Steuervergünstigungen mit der Begründung abgeschnitten werden, die Veranstaltung sei „zu gesellig“. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen (FG Köln 20.8.15, 10 K 3553/13).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 201 | ID 43638715