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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Denkmalschutz und Denkmalpflege: So macht Ihr Verein in punkto Gemeinnützigkeit keine Fehler

    | Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege gehören keineswegs zu den Exoten unter den gemeinnützigen Zwecken. Trotzdem tappen Denkmalpflegevereine ziemlich im Dunkeln, welche Vorgaben Sie beachten müssen, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten und zu bewahren. Es fehlt schlicht an konkreten Vorgaben aus der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung. SB macht Sie deshalb mit den wesentlichen Punkten vertraut. |

    1. Was ist ein Denkmal?

    Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind (AEAO Ziffer 2.3 zu § 52). Die landesrechtlichen Regelungen definieren „Denkmal“ aber unterschiedlich. Teilweise ist er auf Bau- und Bodendenkmäler beschränkt, teilweise sind technische Denkmäler eingeschlossen.

     

    1.1 Zwei Voraussetzungen für die Anerkennung

    Dass Ihr Denkmal als Denkmal anerkannt ist, müssen Sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachweisen. Die Denkmalschutzgesetze der Länder sehen hier das Führen von Denkmalschutzlisten vor. Ein Denkmal ist also gemeinnützigkeitsrechtlich nur dann ein Denkmal, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: