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  • · Fachbeitrag · Erbeinsetzung

    Verwandtschaft enterbt - Erben aber nicht wirksam eingesetzt

    | Die Erblasserin E hatte bestimmt, dass zunächst ihre Mutter, sodann ihr Vater erben solle und für den Fall, dass „keiner von uns überleben“ sollte, das gesamte Vermögen einem wohltätigen Zweck („Kinderkrebshilfe, Tierschutz etc.“) zugeführt werden soll und „die gesamte Verwandtschaft nichts erbt“. Obwohl die E gemeinnützige Organisationen benannt hatte (Kinderkrebshilfe, Tierschutz etc.), kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass keine Erbeinsetzung zugunsten der benannten gemeinnützigen Organisationen gegeben ist ( 2.9.14, 3 Wx 80/13, Abruf-Nr. 144421 ). |

     

    Aus der Anordnung lässt sich nur schließen, dass Erbin eine Organisation mit wohltätigem Zweck sein solle. Welche die E dann aber konkret als Erbin bestimmen wollte, lässt sich dem Testament nicht entnehmen. Insbesondere durch die Öffnungsklausel („etc.“) ist der etwa eingesetzte Erbe nicht hinreichend deutlich zu bestimmen.

     

    Infolge des umfassenden Ausschlusses der Verwandten erbt somit der Fiskus (§ 1936 S. 1 BGB). Dieser kann mit dem Nachlass allerdings nur nach Maßgabe der Zweckauflage verfahren, also gemeinnützige Organisationen bedenken, in diesem Rahmen jedoch den Begünstigten selbst bestimmen. Angesichts der Höhe des Nachlasses - der Geschäftswert des Verfahrens lag bei 500.000 EUR - wird es hier zu einem Wettlauf der gemeinnützigen Organisationen kommen.

     

    PRAXISHINWEIS | Möchte der Erblasser seinen Nachlass gemeinnützigen Organisationen zukommen lassen, sollte eindeutig geregelt werden, ob im Wege einer Erbschaft oder als Vermächtnis. Weiter muss bei einem Vermächtnis die Kostentragung hinsichtlich der Vermächtniserfüllung geregelt werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 201 | ID 43617718