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  • · Fachbeitrag · BMF

    Spendenaktionen für Hochwasseropfer auf dem Balkan

    | Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Davon macht das BMF jetzt im Zusammenhang mit den Hochwasseropfern auf dem Balkan eine Ausnahme. |

     

    Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine - z.B. mildtätigen Zwecke - fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer Hochwassers auf dem Balkan (Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.

     

    Hierfür reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers auf dem Balkan erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen (BMF 17.6.14, IV C 4 - S 2223/07/0015 :011, Abruf-Nr. 141912).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 121 | ID 42759477