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  • · Fachbeitrag · 60 Fragen/60 Antworten

    Zentrale Fragestellungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung (Fragen 39 bis 44)

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln

    | Mit dieser Beitragsreihe beantworten wir zentrale Fragen zur Errichtung und zum Betrieb einer Stiftung. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit steuerlichen Aspekten bei Errichtung und Betrieb einer Stiftung. (Fragen 1 bis 38 in SB 11, 215 und 234 und SB 12, 15 und 35) |

    39. Was ist gemeinnützigkeitsrechtlich beim Aufbringen des Grundstockvermögens zu beachten?

    Die Stiftung ist eine gesellschaftsrechtliche Erscheinungsform, die weder außenstehende Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Sie hebt sich damit von den übrigen Gestaltungsformen des Rechts entscheidend ab. Die Kapitalausstattung einer Stiftung ist mangels Beteiligung des Stifters bzw. des Zuwendenden keine Vermögensumschichtung. In diesem Fall verlassen die Mittel endgültig den Vermögensbereich des Stifters. Ist dieser selbst gemeinnützig, kann er deshalb keine zeitnah zu verwendenden Mittel einsetzen, wohl aber m.E. über § 58 Nr. 2 AO sogenannte freie Rücklagen.

     

    Nach § 82 BGB ist der Stifter verpflichtet, nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit das in dem Rechtsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Die Stiftung erwirbt damit durch die Anerkennung einen Anspruch auf Übertragung des vom Stifter zugesicherten Vermögens. Mit der Anerkennung der Stiftung ist diese zugleich als gemeinnützig anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 59 ff. AO erfüllt sind. Seitens des Stifters fließen damit auch bei der Kapitalausstattung Mittel in eine bereits bestehende gemeinnützige Stiftung, sodass unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 AO der Mittelabfluss zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass bei zeitnah zu verwendenden Mitteln diese auch in der Stiftung zeitnah zu verwenden sind. Der Vermögensstock ist jedoch grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen, sodass der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel deshalb nicht zulässig ist. Die Kapitalausstattung muss daher aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln erfolgen. In diesem Sinne dürfte auch die Verfügung der OFD Chemnitz vom 11.3.04 (S0174-8/1-St21) zu verstehen sein.