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  • 06.04.2009 | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Freibeträge für Stiftungen rückwirkend erhöht

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.2.09 dem „Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) zugestimmt. Darin enthalten ist auch eine steuerliche Entlastung für gemeinnützige Stiftungen: Bisher galt für die Körperschaftsteuer ein Freibetrag von 3.835 EUR und für die Gewerbesteuer von 3.900 EUR (§ 24 KStG und § 11 Abs. 1 GewStG).  

     

    Die Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer werden rückwirkend zum 1.1.09 auf 5.000 EUR erhöht. Der Änderungsvorschlag des Bundesrats umfasst auch die Erhöhung des Gewerbesteuerfreibetrags. Gewinne bzw. Überschüsse der zusammengefassten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe werden dabei nur mit dem Teil besteuert, der über diesem Freibetrag liegt. Künftig fallen also erst Steuern an, soweit die Überschüsse mehr als 5.000 EUR betragen.  

     

    Praxishinweis: Von der Neuregelung sind nur solche gemeinnützigen Stiftungen betroffen, bei denen der Umsatz der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über 35.000 EUR - inklusive Umsatzsteuer - im Jahr liegt. Unterhalb dieser Umsatzfreigrenze bleiben die nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ertragsteuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO).