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  • 03.02.2011 | Vermögensverwaltung

    Stiftung und Vermögensverwaltung: Erfolgreiche Wanderung auf schmalem Grat

    von RA Martin Sach, WINHELLER Rechtsanwälte, Karlsruhe/Frankfurt

    Erzielung ausreichender Erträge ohne Risiko für das Stiftungsvermögen - diese Gratwanderung ist für viele - vor allem kleinere - Stiftungen nahezu unmöglich. Daher wenden sich viele Stiftungen an ihre Hausbank oder einen freien Vermögensverwalter mit dem Auftrag, ihr Vermögen gewinnbringend und zugleich sicher zu investieren. Solchen Vermögensverwaltungsverträgen steht grundsätzlich nichts entgegen. Aufgrund der den Stiftungen bei der Bewirtschaftung ihres Vermögens auferlegten Restriktionen sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.  

    1. Grundproblematik

    Die vergangene Wirtschaftskrise und die sich daran anschließende Niedrigzinsphase haben das Vermögensmanagement von Stiftungen vor neue Herausforderungen gestellt. Denn einerseits müssen sie den Bestand ihres Vermögens bewahren, andererseits mit ihrem Stiftungsvermögen auch Erträge erzielen, um die Stiftungszwecke erfüllen zu können und nicht auf lange Sicht sogar inflationsbedingte Verluste zu erwirtschaften. Und so verwundert es nicht, dass die aktuell niedrigen Zinsen Stiftungen gleichsam zwingen, ihr Portfolio riskanter zu strukturieren, um Erträge oberhalb der Inflationsrate zu erzielen. Ein erfolgreiches Vermögensmanagement erfordert aber sorgfältige Strukturierung und ständige Überwachung des Portfolios, was nicht nur sehr gute Kenntnisse der Kapitalmärkte voraussetzt, sondern auch viel Zeit kostet.  

    2. Vermögensverwaltungsvertrag

    Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag wird der Vermögensverwalter beauftragt, das Vermögen des Kunden am Kapitalmarkt anzulegen und innerhalb der vorgegebenen Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen, also ohne einzelne Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte mit dem Vermögensinhaber abstimmen zu müssen, zu verwalten. Anders als beim Treuhändermodell ist es heute üblich, dass der Kunde Vermögensinhaber bleibt und den Verwalter bevollmächtigt, sein Kapital zu verwalten. Der Vermögensverwaltungsvertrag kann jederzeit gekündigt werden. Die Stiftung kann hierzu im Einzelfall verpflichtet sein, wenn der Vermögensverwalter den Bestand des Vermögens durch seine Anlagepolitik gefährdet.  

    3. Anlagerichtlinien

    Anlagerichtlinien legen fest, welcher Teil des zu verwaltenden Vermögens in welchen Anlageklassen angelegt werden soll und mit welchen Risiken diese Anlage verbunden sein darf. Wurde im Zusammenhang mit der Typisierung des Vermögensverwaltungsvertrags gesagt, dass dieser dem Vermögensverwalter grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum belässt, so legen die Anlagerichtlinien die Grenzen dieses Spielraums fest.  

     

    • Anlagerichtlinien können eher allgemein gehalten sein, z.B. wenn sie dem Verwalter vorgeben, einen bestimmten Prozentsatz des Stiftungsvermögens in Renten und den Rest in Aktien anzulegen.

     

    • Sie können aber auch ganz konkrete Weisungen enthalten, z.B. generell nur Wertpapiere deutscher Emittenten zu erwerben oder bestimmte Produktklassen überhaupt nicht zu erwerben.