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  • 06.04.2009 | Verbrauchsstiftungen

    Erhöhter Spendenabzug auch bei Zuwendung an Verbrauchsstiftung möglich?

    von RAin Martina Weisheit und Dipl.-Kfm. Jens-Uwe Peters, Ernst & Young AG, Eschborn/Frankfurt/M.

    Eine Verbrauchsstiftung zeichnet sich dadurch aus, dass neben Kapitalerträgen auch das Stiftungsvermögen (Vermögensstock) vollumfänglich für den Stiftungszweck eingesetzt wird. Eine Verbrauchsstiftung durchbricht hiermit den für Stiftungen elementaren Grundsatz des Stiftungsrechts: das Gebot der Kapitalerhaltung. Ein bekanntes Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Verbrauchsstiftung in Deutschland war die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ). Das Stiftungsvermögen des Bereichs „Verantwortung“ von 4,7 Mrd. EUR (zzgl. Zinsen) wurde für Leistungen an Zwangsarbeiter aus der Zeit des Nationalsozialismus verwendet.  

    1. Klassische Stiftung versus Verbrauchsstiftung

    Im Vergleich zu einer auf Kapitalerhaltung ausgelegten, „klassischen“ Stiftung, kann eine Verbrauchsstiftung unter anderem aus folgenden Erwägungen interessant sein:  

     

    Drei gute Gründe, eine Verbrauchsstiftung zu errichten
    • Umsetzung des Stiftungszwecks: Der Stifter einer „klassischen“ Stiftung kann die Verwirklichung des Stiftungszwecks zu Lebzeiten nur sehr begrenzt in zeitlicher Hinsicht kontrollieren und in seinem Sinne steuern. Der Stifter einer - nicht für die Ewigkeit bestimmten - Verbrauchsstiftung kann die Umsetzung des Stiftungszwecks z.B. bei Verwirklichung eines zeitlich begrenzten Projekts persönlich kontrollieren und deutlich besser steuern.

     

    • Gebot der Kapitalerhaltung: Selbst bei einem relativ großen Grundstockvermögen darf eine „klassische“ Stiftung nur die Erträge aus der Kapitalanlage für ihre Zwecke einsetzen. Dagegen stehen einer Verbrauchsstiftung für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks das Grundstockvermögen sowie die gegebenenfalls erzielten Kapitalerträge vollumfänglich zur Verfügung.

     

    • Gemeinnützigkeit: Unter Beachtung der Erfordernisse des Gemeinnützigkeitsrechts können auch Verbrauchsstiftungen als gemeinnützige Körperschaften errichtet werden.
     

    Das gesamte Stiftungsvermögen einer Verbrauchsstiftung kann für einen gemeinnützigen, satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Dieser Zweck besteht zumeist in einem kapitalintensiven und zeitlich bzw. inhaltlich abgegrenzten Projekt (z.B. die Suche nach einem Heilmittel, der Wiederaufbau eines Gebäudes oder die Finanzierung eines Stiftungslehrstuhls). Die Verbrauchsstiftung endet mit der Erfüllung ihres Zwecks bzw. mit dem Abschluss des Projekts und mit dem Verbrauch ihres Vermögens.  

    2. Errichtung einer Verbrauchsstiftung

    Verbrauchsstiftungen können als rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftungen errichtet werden.