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  • 03.01.2011 | Umsatzsteuer

    Die Stiftung als Organträger: Aktuelles aus der Umsatzsteuer

    von RAin Gabriele Ritter, FA Steuer- und Sozialrecht, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Köln

    Die Leistungen zwischen einem Organträger - z.B. einer Beteiligungsträgerstiftung - und seinen Beteiligungsgesellschaften sind nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorliegen. Die hier maßgebenden Anforderungen sind in letzter Zeit Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen und haben auch in der Literatur und Finanzverwaltung Diskussionen hervorgerufen. Ein Ende ist nicht in Sicht.  

    1. Gesetzliche Anforderungen

    Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt grundsätzlich voraus, dass eine juristische Person (Organgesellschaft) - regelmäßig eine GmbH - nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers, hier die Stiftung, eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 UStG). Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Wenn auf einem der drei Gebiete die Eingliederung nicht vollkommen ist, dafür aber auf den beiden anderen Gebieten umso eindeutiger, reicht dies aus. Zusätzlich muss die Beteiligung der Stiftung an der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft zum unternehmerischen Bereich der Stiftung gehören. Dazu muss die Stiftung die Beteiligung entweder aus strategischen Gründen halten, z.B. zur Sicherung günstiger Einkaufskonditionen, oder gegenüber der Tochtergesellschaft entgeltliche Leistungen erbringen.  

    2. Was hat sich verschärft?

    Der BFH hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit den Eingliederungskriterien kritisch auseinandergesetzt. Seine Rechtsprechung ist offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Auch steht die umsatzsteuerliche Organschaft derzeit in besonderem Fokus der Betriebsprüfer. Nach gegenwärtigem Stand sollten alle drei Eingliederungsmerkmale nach Möglichkeit in hohem Maße ausgeprägt sein, um letztendlich der geforderten Gesamtwürdigung Stand halten zu können.  

     

    2.1 Finanzielle Eingliederung

    Unter finanzieller Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, der es der Stiftung ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. Fallen Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse auseinander, sind die Stimmrechte entscheidend. Der Organträger muss mehr als 50 % der gesamten Stimmrechte innehaben. Da eine Beteiligungsquote von mehr als 50 % für die finanzielle Eingliederung notwendig ist, ist die umsatzsteuerliche Organschaft dem Grunde nach kooperationshemmend. Beabsichtigt beispielsweise die Stiftung zusammen mit einem weiteren Kooperationspartner die gemeinsame Errichtung einer Tochtergesellschaft, ist grundsätzlich die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur zu einem Gesellschafter, also entweder zu der Stiftung oder zu dem Kooperationspartner, möglich. Bei gleicher Beteiligung mit jeweils einer Quote von 50 % wird grundsätzlich keine umsatzsteuerliche Organschaft möglich sein.