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  • 11.11.2010 | Stiftungssatzung

    Stiftung und Mittelverwendung

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht und WP, StB Ralf Klaßmann, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Köln

    Verantwortliche von Stiftungen stehen in der Praxis oft vor der Frage, ob eine Stiftung einer anderen Einrichtung gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich Mittel überlassen kann, wenn diese andere Einrichtung zwar ebenfalls steuerbegünstigt ist, aber einen anderen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Der folgende Beitrag zeigt, worauf neben der steuerrechtlichen Beurteilung unbedingt geachtet werden muss.  

    1. Ausgangslage

    Die Problematik war bereits Gegenstand im Beitrag in SB 10, 147. Als Beispiel wurde eine die Jugendhilfe fördernde Stiftung angeführt, die Mittel an einen Verein überlässt, der zum Satzungsgegenstand die Förderung des Sports hatte. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit wurde seitens der Autoren unter Heranziehung des § 58 Nr. 2 AO bejaht. Neben der rein steuerlichen Betrachtungsweise wirft das Beispiel aber auch die Frage nach der stiftungsrechtlichen Beurteilung auf. Wir möchten dieses Ergebnis unter einem anderen Blickwinkel zur Diskussion stellen.  

    2. Maßgeblichkeit des Stifterwillens

    Die Stiftung ist eine gesellschaftsrechtliche Erscheinungsform, die weder außenstehende Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Sie unterscheidet sich von anderen Organisations- bzw. Gesellschaftsformen durch zwei Aspekte:  

     

    • Sie hat vom Grundsatz her die Unabänderlichkeit des Stifterwillens zum Gegenstand und ein Vermögen, das ihr selbst gehört.
    • Zudem ist sie grundsätzlich auf Dauer angelegt und kann nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht aufgelöst werden.

     

    Das Leitbild der auf Ewigkeit gerichteten Einrichtung rührt u.a. daher, Individualität zu verleihen und Gedenken zu organisieren. Diese beiden Komponenten „Dauerhaftigkeit“ und „Unabänderlichkeit“ führen dazu, die Stiftung auch in Bezug auf die Mittelverwendung unter dem besonderen Blickwinkel des Stifterwillens zu prüfen.