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  • 05.06.2009 | Stiftungssatzung

    Ehrenamtspauschale: Übergangsfrist auf den 31.12.09 verlängert

    Mit Schreiben vom 22.4.09 hat das BMF erneut klargestellt, dass ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt. Das BMF-Schreiben vom 9.3.09 (IV C 4 - S 2121/07/0010) ist damit überholt.  

     

    Das BMF begründet seine Auffassung wie folgt: Nach § 27 Abs. 3 BGB gelten für den Vereins- und Stiftungsvorstand die Regelungen für den Auftrag (§§ 662 bis 670 BGB). § 662 BGB sieht aber vor, dass die übertragenen Geschäfte grundsätzlich unentgeltlich zu besorgen sind. Die Rechtsprechung hat diese Regelung spezifiziert (BGH 14.12.87, II ZR 53/87). Danach hat der Vorstand nur Anspruch auf Ersatz der wirklich angefallenen und nachgewiesenen Kosten. Alle Zahlungen für die eigene Arbeitszeit und -kraft sind Entgelt für die geleistete Tätigkeit - ebenso wie sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken.  

     

    Praxishinweis: Das BMF sieht den Verstoß gegen die Selbstlosigkeit als geheilt an, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.07 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und bis zum 31.12.09 eine Satzungsänderung durchgeführt wird, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.(BMF 22.4.09, IV C 4 - S 2121/07/0010) (Abruf-Nr. 091453)