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  • 06.10.2010 | Stiftung & Strafrecht

    Untreue zulasten gemeinnütziger Stiftungen

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA Strafrecht, Berlin

    Gelangen gemeinnützige Organisationen in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden, ist öffentliche Aufmerksamkeit garantiert. Presseberichte, in denen über ein anhängiges Ermittlungsverfahren berichtet wird, können dazu führen, dass die operative Handlungsfähigkeit der Organisation infrage gestellt wird, etwa indem Zuwendungen Dritter ausbleiben, weil die sachgerechte Mittelverwendung und die Vertrauenswürdigkeit der handelnden Personen angezweifelt werden.  

    Untreue i.S. des § 266 StGB als strafrechtliches Risikofeld

    § 266 StGB ist ein Vermögensdelikt. Bestraft wird, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen - hier die der Stiftung - wahrzunehmen, verletzt und dadurch der Stiftung einen Nachteil zufügt. Sanktioniert werden nur vorsätzliche, nicht aber fahrlässige Pflichtverstöße. Wird durch das pflichtwidrige Fehlverhalten kein Schaden herbeigeführt, bleibt es also nur bei einem Schädigungsversuch, ist keine Strafbarkeit gegeben.  

     

    Der BGH hatte jüngst erst wieder Gelegenheit, über einen Stiftungssachverhalt zu entscheiden (SB 10, 161, Abruf-Nr. 102742). Aber auch in der nicht allzu fernen Vergangenheit wurden Verfahren bzw. Vorwürfe öffentlich, in denen es z.B. um den Erwerb einer der Stiftung vermachten Eigentumswohnung auf Sylt weit unter Marktpreis, der unzutreffenden Zuordnung von Bewirtungskosten oder der Ausstellung von Scheinrechnungen ging, jeweils begangen zum Nachteil des betreuten Stiftungsvermögens. Alle Strafverfahren wurden intensiv durch die Presse begleitet.  

    Anwendbarkeit des § 266 StGB auf die Stiftung

    Dass der Schutz des Stiftungsvermögens in strafrechtlicher Hinsicht durch § 266 StGB abgesichert wird, ist allgemein anerkannt, denn Eigentumszugehörigkeit (Stiftung als Zuordnungsobjekt des zweckgebundenen Vermögens) und Verwaltung (Vorstand, Kuratorium usw.) fallen auseinander. Für den strafrechtlichen Schutz ist es unerheblich, welche Ziele die Stiftung verfolgt. § 266 StGB erfasst sowohl ideell zweckgebundenes Vermögen als auch primär gewinnorientiert eingesetztes Vermögen. Hieraus folgt gleichzeitig, dass nicht allein deshalb, weil jemand sich ehrenamtlich im Non-Profit-Bereich engagiert, die Anwendung des strafrechtlichen Untreueparagrafen ausgeschlossen ist. Entsprechend können vorsätzliche Fehlverhaltensweisen auch in diesem Bereich geahndet werden.  

     

    Tauglicher Täterkreis für eine Stiftungsuntreue