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  • 04.04.2011 | Stiftung & Steuern

    Effektiver Vermögensschutz durch Umstrukturierung operativ tätiger Stiftungen

    von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit) bei der PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel

    Operativ tätige Stiftungen gehen zunehmend dazu über, ihr Vermögen - z.B. durch Einschaltung von Tochtergesellschaften - vor den Risiken aus dem operativen Geschäft zu schützen. Neben den rechtlichen Gesichtspunkten, die im Beitrag in SB 11, 52 behandelt wurden, sind dabei eine Reihe steuerlicher Aspekte zu beachten, damit dieses Ziel tatsächlich erreicht und nicht durch „Nebenwirkungen“ konterkariert wird. Der folgende Beitrag beleuchtet die steuerlichen Auswirkungen.  

    1. Gemeinnützigkeitsrecht

    Zur Veranschaulichung dient zunächst wieder das Grundmodell einer Umstrukturierung (Einzelheiten in SB 11, 52, 53).  

     

    Einfachste Gestaltungsvariante zur Umstrukturierung
    • 1. Schritt: Gründung einer Kapitalgesellschaft, regelmäßig eine GmbH, an der die Stiftung selbst alle Geschäftsanteile hält.

     

    • 2. Schritt : Überlassung der zum Betrieb notwendigen oder gewidmeten Wirtschaftsgüter zur Nutzung an die Tochter-GmbH z.B. im Wege eines Pachtvertrags.

     

    • 3. Schritt: Überleitung der bestehenden Vertragsverhältnisse mit Sozial-versicherungsträgern, Banken, Lieferanten, Kunden, Versicherungen usw. auf die Tochter-GmbH im Wege einer gesonderten Vereinbarung.
     

    Die Struktur im Grundmodell erinnert unwillkürlich an eine aus dem gewerblichen Bereich bekannte Betriebsaufspaltung: Es existieren ein Besitzunternehmen (die Stiftung) und eine Betriebsgesellschaft (die Tochter-GmbH). Regelmäßig ist eine operativ tätige Stiftung, die eine Umstrukturierung erwägt, gemeinnützig. Dann wird die Betriebsgesellschaft ebenfalls die Anerkennung als gemeinnützig anstreben, nicht zuletzt schon deshalb, weil sie die gleichen Ziele verfolgt und die gleiche Tätigkeit ausübt wie die Stiftung bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung. Im Verhältnis zwischen einer gemeinnützigen Stiftung und ihrer gemeinnützigen Tochtergesellschaft finden die Grundsätze über die Betriebsaufspaltung keine Anwendung; in diesen Fällen wird die Beteiligung an der gemeinnützigen Tochterkapitalgesellschaft nicht im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb gehalten (Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 6 Rn. 137).