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  • 17.02.2009 | Steuern

    Die Doppelstiftung - eine steuerlich effiziente Gestaltungsmöglichkeit

    von Rechtsanwältin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Düsseldorf

    Unter steuerlichen Gesichtspunkten hat sich das Konstrukt einer Doppelstiftung bewährt, bei der das Unternehmen teilweise auf eine Familienstiftung und teilweise auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen wird. So sollen auf der einen Seite die Interessen der eigenen Familie gewahrt, die unternehmerische Verantwortung bei der Familie gebündelt und die Stiftungsaufsicht (gemeinnützige Stiftung) von der Unternehmensführung ausgeschlossen werden. Andererseits greifen die Steuervorteile für gemeinnützige Stiftungen, reduziert sich die Erbschaft- und Schenkungsteuerlast für die Übertragung des Unternehmens und kann eine Beschränkung der Erbersatzsteuer erzielt werden. Im Einzelnen sind folgende Überlegungen zu beachten:  

    1. Funktionsweise

    Zunächst werden zwei Stiftungen errichtet, nämlich eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung. Anschließend wird das Unternehmen nur insoweit auf die Familienstiftung übertragen, wie es erforderlich ist, um mit den Erträgen den Unterhalt der Familie bzw. die mit der Familienstiftung verfolgten Zwecke erfüllen zu können. Der deutlich größere Teil des Unternehmens wird auf die gemeinnützige Stiftung übertragen.  

    2. Verteilung der Stimmrechte

    Gleichzeitig soll verhindert werden, dass künftig über die gemeinnützige Stiftung die Stiftungsaufsicht Einfluss auf die Unternehmensführung sowie das Ausschüttungsverhalten des Unternehmens nehmen kann. Allein der Familie soll die Verantwortung für das Unternehmen auch weiterhin zustehen. Daher werden die Stimmrechte disquotal, d.h. abweichend von der Beteiligungsquote verteilt. Diese sollen in größtmöglichem Umfang bei der Familienstiftung liegen und nur zu einem geringen Teil bei der gemeinnützigen Stiftung.  

     

    Praxishinweis

    Gerade bei der Verteilung der Stimmrechte stellt sich immer wieder die Frage, ob durch diese diametrale Zuordnung von Beteiligungsquoten einerseits und Stimmrechten andererseits nicht das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot umgangen werde. Das Abspaltungsverbot untersagt es, einzelne Mitgliedschaftsrechte von der Mitgliedschaft als solcher zu trennen und getrennt zu übertragen. Auch ist es unzulässig per Gesellschaftsvertrag anteilslose Stimmrechte zu schaffen, also Stimmrechte, die nicht mit einem Gesellschaftsanteil verbunden sind.  

     

    Dies gilt jedoch nicht für den umgekehrten Fall der stimmrechtslosen Anteile. Es ist durchaus möglich, sowohl stimmrechtslose Anteile zu schaffen, d.h. Anteile, mit denen keine Stimmrechte verbunden sind, als auch Anteile, mit denen Mehrstimmrechte (= über die Beteiligungsquote hinausgehend) eingeräumt werden. In der Praxis gängige stimmrechtslose Gesellschaftsanteile sind die Vorzugsaktien (AG) bzw. Vorzugsgeschäftsanteile (GmbH). Dementsprechend liegt ein Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot nicht vor, wenn die Familienstiftung Stammaktien oder Stammgeschäftsanteile erhält, während auf die gemeinnützige Stiftung Vorzugsaktien oder Vorzugsgeschäftsanteile übertragen werden.  

     

    3. Ausschüttungsverhalten des Unternehmens

    Neben der Stimmrechtsverteilung sind die Gewinnbezugsrechte entscheidend für den Erfolg der Doppelstiftung. Da die gemeinnützige Stiftung mehrheitlich am Unternehmen beteiligt ist, fließt ihr - sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde - auch der überwiegende Teil des Unternehmensgewinns zu. Dieser überwiegende Teil des Unternehmensgewinns übersteigt meist jedoch den Betrag, der für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden soll. Eine Thesaurierung des Unternehmensgewinns auf Ebene der gemeinnützigen Stiftung schafft insoweit keine Abhilfe, da die gemeinnützige Stiftung dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss jede gemeinnützige Stiftung - will sie nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlieren - die von ihr erzielten Erträge spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für ihre satzungsgemäßen Zwecke einsetzen. Die gemeinnützige Stiftung ist daher gezwungen, den ihr zufließenden Teil des Unternehmensgewinns zur Verfolgung ihrer Zwecke einzusetzen. Soll die aus Sicht der Familie möglicherweise übertriebene Mittelverwendung eingedämmt werden, muss die Familienstiftung über ihre Mehrheitsstimmrechte auf eine möglichst umfassende Thesaurierung der Gewinne im Unternehmen einwirken.