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  • 23.01.2009 | Spendenrecht

    Aktuelles zum grenzüberschreitenden Spendenabzug

    Der grenzüberschreitende Spendenabzug kommt: In dem europaweit mit Spannung verfolgten EuGH-Verfahren „Persche“ hat der Generalanwalt am 14.10.08 seine Schlussanträge vorgelegt. Nach Meinung des Generalanwalts verstoßen die derzeit in Deutschland geltenden Beschränkungen des Abzugs von Auslandsspenden gegen das Gemeinschaftsrecht. Da der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts zu folgen pflegt, stehen bereits die Anträge für eine bestimmte Tendenz. Derzeit ist ein Spendenabzug aufgrund der Verweisung in § 10b Abs. 1 S. 1 EStG ausgeschlossen, es sei denn die ausländische Einrichtung ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 1 Nr. 9 KStG im Inland beschränkt steuerpflichtig. Wer einen solchen Spendenabzug anstrebt, ist daher derzeit regelmäßig auf die Zwischenschaltung einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft angewiesen.  

     

    Praxishinweis: Fälle des grenzüberschreitenden Spendenabzugs müssen bis zur abschließenden Entscheidung durch EuGH und BFH offengehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH die gegenwärtigen nationalen Beschränkungen des Spendenabzugs ins Ausland aufgeben wird. Damit wäre allerdings noch nicht alles gewonnen: Aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr werden der nationale Gesetzgeber und die Finanzverwaltung hohe Anforderungen an die Nachweise stellen. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts lassen dies ausdrücklich zu. Und dennoch - von den erweiterten Abzugsmöglichkeiten werden auch deutsche Stiftungen profitieren, die europaweit um Spendengelder werben möchten. (EuGH 14.10.08, C-42/07) (Abruf-Nr. 090204)  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123954