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  • 05.05.2009 | Spendenabzug

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Fallstricke bei Spenden von Kapitalgesellschaften

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Düsseldorf

    Steuerlich abzugsfähige Spenden an gemeinnützige Organisationen können nicht nur von Privatpersonen getätigt werden, sondern auch von Kapitalgesellschaften. Bei der Kapitalgesellschaft gelten derartige Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge grundsätzlich als Betriebsausgaben. Abzugsfähig sind die Spenden jedoch nur insoweit, als sie keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Der Beitrag möchte das Gespür dafür schärfen, wann bei Spenden durch Kapitalgesellschaften die Gefahr einer solchen - nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassenen - verdeckten Gewinnausschüttung droht.  

    1. Umfang des Spendenabzugs bei Kapitalgesellschaften

    Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen können in Höhe von bis zu  

    • 20 % des Einkommens der Gesellschaft oder
    • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter

     

    als Betriebsausgaben abgezogen werden und mindern so den steuerpflichtigen Gewinn der Kapitalgesellschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Diese Regelung entspricht inhaltlich dem allgemeinen Spendenabzug für Privatpersonen, der in § 10b Abs. 1 S. 1 EStG geregelt ist und bei diesen zu Sonderausgaben führt. Steuerlich soll es keinen Unterschied machen, ob eine Privatperson oder eine Kapitalgesellschaft anerkannte gemeinnützige Zwecke unterstützt.  

     

    Praxishinweis

    Im Gegensatz zu Privatpersonen steht jedoch Kapitalgesellschaften der besondere Spendenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung nicht zu. Während Privatpersonen Zahlungen in den Vermögensstock einer Stiftung von bis zu 1 Mio. EUR innerhalb von zehn Jahren als Sonderausgaben geltend machen können, sieht das Gesetz diese Möglichkeit für Kapitalgesellschaften nicht vor. Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung sollten daher immer von Privatpersonen und nicht von Kapitalgesellschaften getätigt werden, sofern sich die Aufwendungen steuerlich auswirken sollen.