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  • 10.03.2009 | Rundfunkgebühren

    Autoradios nur in bestimmten Fällen befreit

    Nach § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind eine Reihe von gemeinnützigen Einrichtungen auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit. Das gilt u.a. für Krankenhäuser, Behindertenheime, Jugendhilfeeinrichtungen und Obdachlosenheime. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat jetzt entschieden, dass auch für die Radios in den Pkw dieser Einrichtungen keine Rundfunkgebühren abgeführt werden müssen. Voraussetzung ist, dass die Pkw überwiegend für den Transport der in der Einrichtung betreuten Personen eingesetzt werden. Werden Pkw dagegen vorwiegend für Einkaufs- und andere Besorgungsfahrten genutzt, gibt es keine Befreiung. (VG Göttingen 27.11.08, 2 A 406/06) (Abruf-Nr. 090759)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 41 | ID 125334