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  • 03.02.2011 | Lohnsteuer

    Neuregelung der Verpflegungsmöglichkeiten von Stiftungsmitarbeitern

    von StB Ulrich Goetze, Wunstorf

    Der gemeinnützige Sektor ist geprägt von vielen ehrenamtlichen Mitarbeitern und niedrigen Aufwandsentschädigungen. Gerne wird ein Ausgleich über die zulässige Gewährung von Annehmlichkeiten gesucht. Dabei steht die gemeinnützige Stiftung immer im Spannungsfeld zwischen Gemeinnützigkeitsrecht und Lohnsteuerrecht. Der folgende Beitrag stellt die Neuregelungen in den Steuerrichtlinien zur Verpflegung vor.  

    1. Gesetzliche Grundlagen und Neuregelungen

    Essen und Trinken sind Grundbedürfnisse des Menschen. Diese sollen und können nicht durch Gestaltungen zur Steuerersparnis missbraucht werden. Das Einkommensteuerrecht lässt die Gewährung von Verpflegung nur zu, wenn es sich entweder handelt um  

     

    • unvorhergesehenen Arbeitseinsatz (Überstunden),
    • Mehraufwand von Verpflegung bei Dienstreisen oder
    • Vermischung von Dienst und Verpflegung (Geschäftsessen).

     

    Um kleinliche Prüfungen bei der Gewährung von Sachbezügen zu unterbinden, hat der Gesetzgeber Auffangmöglichkeiten geschaffen und diese in den Lohnsteuerrichtlinien 2011 rückwirkend ab 2010 vereinfacht (LStR 2011 vom 1.11.10, BStBl Sondernummer 2010):  

     

    Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 EStG)