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  • 02.09.2010 | Kooperation

    Gemeinnützige Zusammenarbeit mit anderen Organisationen: BFH schafft Klarheit

    von StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen oder die Überlassung von Personal gegen Kostenersatz bergen erhebliche steuerliche Risiken. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung solcher Konzepte war bisher weitestgehend ungeklärt. Mit Urteil vom 17.2.10 durfte sich der BFH nun zu diesem Problemkreis äußern (I R 2/08, Abruf-Nr. 101022). Der BFH machte einige wichtige Aussagen, die zumindest teilweise Klarheit schaffen. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese als Grundlage für zukünftige Gestaltungen dienen können.  

    Personalüberlassung oder Dienstleistungserbringung?

    Viele gemeinnützige Stiftungen arbeiten im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Aktivitäten mit anderen gemeinnützigen Organisationen zusammen. Will eine Stiftung gemeinnützige Aktivitäten gemeinsam mit einer anderen Organisation erbringen, liegt es nahe, dem Partner eigene Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Weit verbreitet ist daher die Konstellation, dass Mitarbeiter einer Stiftung auch in anderen Organisationen zum Einsatz kommen. Lohnkosten werden dabei weiterberechnet. In diesen Fällen wurde schon bisher davon ausgegangen, dass die Personalüberlassung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Folge hat. Die Klassifizierung als Zweckbetrieb ist selbst dann nicht möglich, wenn die Mitarbeiter auch bei der anderen Organisation gemeinnützige Aufgaben erfüllen. Dies hat der BFH nun eindeutig bestätigt.  

     

    Zwar stellt die Personalüberlassung ausnahmsweise keine schädliche Mittelfehlverwendung dar. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann die Gemeinnützigkeit aber trotzdem mittelbar gefährden, wenn Verluste erzielt werden oder die wirtschaftliche Tätigkeit die steuerbegünstigten Aktivitäten überwiegt. Außerdem droht eine erhöhte Steuerlast (z.B. Körperschaftsteuer, 19 % Umsatzsteuer auf die Personalkostenverrechnung). Bestehende Strukturen sind deshalb hinsichtlich bloßer Personalüberlassungen zu überprüfen und gegebenenfalls umzugestalten. Nur so können Steuernachteile vermieden werden.  

     

    Anstelle einer Personalüberlassung sollte die Stiftung mit anderen gemeinnützigen Organisationen immer die Erbringung konkreter Dienstleistungen vereinbaren. Die Tätigkeit der Stiftung darf sich nicht darin erschöpfen, lediglich Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Vielmehr muss die Stiftung selbstständig und eigenverantwortlich ein bestimmtes Leistungsspektrum erfüllen. Der BFH sieht darin zwar ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit, die aber - anders als die reine Überlassung von Personal - unter Umständen als Zweckbetrieb klassifiziert werden kann.  

    Unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke