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  • 06.04.2009 | Insolvenzrecht

    Strafbarkeitsrisiko auch für den Stiftungsvorstand

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.08 wurde der neue § 15a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristische Personen - also auch Stiftungen - und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Stiftungsvorstand. Nach § 42 Abs. 2 BGB muss der Vereinsvorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, haftet er geschädigten Gläubigern mit seinem Privatvermögen. Nach § 86 BGB ist § 42 BGB auf Stiftungen analog anzuwenden. Damit gilt für den Stiftungsvorstand:  

     

    • Der Insolvenzantrag muss spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden.

     

    • Stellt der Vorstand den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, drohen ihm Geld- und Freiheitsstrafen (von bis zu drei Jahren).

     

    Praxishinweis: War der Vorstand bisher nur einem zivilrechtlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, drohen ihm jetzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Eine Entlastung für ehrenamtlich tätige Stiftungsvorstände gibt es nicht.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 62 | ID 125900