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  • 05.07.2011 | FG Münster

    Krebsmedikamente von Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei

    Der FG Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei ist auch, wenn die Patienten ambulant therapiert werden. Die Klägerin betreibt ein gemeinnütziges Krankenhaus. Aufgrund einer sogenannten Institutsermächtigung sind ihr auch ambulante Behandlungen (z.B. Chemotherapien) gestattet. Die Krankenhausapotheke der Klägerin stellt die Zytostatika nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für die Patienten her. Das Finanzamt hält die Umsätze für steuerpflichtig.  

     

    Das FG teilt diese Auffassung nicht. Die Abgabe von Zytostatika ist nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. steuerbefreit, denn sie ist - wie vom Gesetz gefordert - mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Eng verbundene Umsätze liegen vor, wenn sie als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung anzusehen sind. Dies trifft auf die streitigen Medikamentenlieferungen zu. Ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolgt spielt keine Rolle. Die Abgabe der Zytostatika fördert die ambulanten Krebstherapien erheblich. Sowohl die Klägerin als auch die Patienten könnten die Therapie so effektiv und mit möglichst geringem Aufwand gestalten. Zudem ist das FG überzeugt, dass die Abgabe der Medikamente in erster Linie dem reibungslosen Ablauf der Chemotherapien und damit einer möglichst effektiven Heilbehandlung dient. Die Klägerin will sich damit nicht vorrangig zusätzliche Einnahmen verschaffen. Hierfür spricht auch die der Klägerin erteilte Institutsermächtigung, die nur bei einer ansonsten nicht ausreichenden ärztlichen Versorgung erteilt wird. Revision zum BFH wurde zugelassen.  

    (FG Münster 12.5.11, 5 K 435/09 U)(Abruf-Nr. 112190)  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 124 | ID 146507