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  • 17.02.2009 | Familienstiftung

    Zum „wesentlichen Interesse“ einer Familie

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Familienstiftung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorliegt, kann sowohl unter quantitativen als auch qualitativen Gesichtspunkten beantwortet werden: Nach § 15 Abs. 2 AStG ist eine Familienstiftung gegeben, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als 50 % bezugs- oder anfallsberechtigt sind (R 2 ErbStR). Die Literatur spricht sich dafür aus, dass das Vermögen der Stiftung ganz überwiegend der Familie zugute kommen müsse, was erst anzunehmen sei, wenn der Familie tatsächlich deutlich mehr als 75 % der Erträge der Stiftung zufließen (Meincke, ErbStG, § 1 ErbStG, Rn. 16).  

     

    Das FG Berlin-Brandenburg schließt sich vorliegend dagegen der BFH-Rechtsprechung an: Entscheidend ist nach Ansicht des BFH (10.12.97, II R 25/94, BStBl II 98, 114 ff., Abruf-Nr. 098141), ob die Familie aufgrund ihres Einflusses den Einsatz der wirtschaftlichen Mittel für die verschiedenen Stiftungszwecke steuern und diese auch selbst vereinnahmen kann. Hinsichtlich der Erträge genüge es, dass „ohne Satzungsverstoß 85 % an Familienangehörige ausgeschüttet“ werden können.  

     

    Der BFH und das FG Berlin-Brandenburg haben vordergründig nicht nach quantitativen Kriterien, sondern nach qualitativen Kriterien entschieden. Im Ergebnis haben sie sich aber dennoch der quantitativen „Löwenanteilstheorie“ angeschlossen, wonach die Stiftung nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung den Stifter, seine Angehörigen und deren Nachkommen zu mehr als 75 % zu begünstigen hat, um i.S. des ErbStG als Familienstiftung eingestuft zu werden. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. (FG Berlin-Brandenburg 5.9.07, 14 K 5016/03 B, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 46/07) (Abruf-Nr. 090504)