Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.05.2009 | Checkliste

    11 wichtige Tipps zur Ehrenamtspauschale

    Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung des 2007 eingeführten Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG veröffentlicht (BMF 25.11.08, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl I 08, 985, Abruf-Nr. 084045). Für ehrenamtliche Stiftungsvorstände ist dabei zu beachten, dass in der Stiftungssatzung eine entsprechende Tätigkeitsvergütung geregelt sein muss (Weisheit, SB 09, 23).  

     

    Checkliste: Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG

    Frage

    Antwort  

    1. Ist die Ehrenamtspauschale auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt?

    Im Unterschied zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich bzw. im Rahmen eines Zweckbetriebs durchgeführt wird.  

    2. Wer darf den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen?

    Amateursportler haben keinen Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag. Gleiches gilt für Personen, die im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (z.B. Vereinsgaststätte) ehrenamtlich tätig werden.  

    3. Wird der Freibetrag bei Ausübung eines Ehrenamts bei jeder Körperschaft gewährt?

    Der Steuerfreibetrag wird nur gewährt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag von  

    • juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Ärztekammern, Universitäten oder Trägern von Sozialversicherungen;
    • Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen;
    • Körperschaften, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, erfolgt.

    Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien sind nicht berechtigt, eine Tätigkeit über die Ehrenamtspauschale zu vergüten.  

    4. Was bedeutet „nebenberuflich“ im Zusammenhang mit dem Freibetrag?

    Die ehrenamtliche Tätigkeit muss im Nebenberuf ausgeübt werden. Grundsätzlich können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im Sinne des Steuerrechts keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner und Arbeitslose. Denn eine Tätigkeit wird dann im Nebenberuf ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.  

    5. Wird der Freibetrag gegebenenfalls nur anteilig gewährt?

    Der Ehrenamtsfreibetrag ist ein Jahresbetrag. Er kann auch dann nur einmal gewährt werden, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.  

    6. Profitiert der Ehepartner von dem Freibetrag?

    Nein. Die Steuerbefreiung ist personenbezogen vorzunehmen. Demnach gilt: Bei der Zusammenveranlagung kann ein eventuell nicht ausgeschöpfter Teilbetrag nicht auf den Ehegatten übertragen werden.  

    7. Dürfen für dieselbe Tätigkeit mehrere Freibeträge angesetzt werden?

    Für ein und dieselbe Tätigkeit dürfen grundsätzlich nicht mehrere verschiedene Freibeträge in Anspruch genommen werden. Auch eine formale Aufteilung einer Tätigkeit für denselben Arbeitgeber in Haupt- und Nebenjob akzeptiert das Finanzamt nicht.  

    8. Gilt der Freibetrag mehrfach für gleichartige Tätigkeiten bei verschiedenen Körperschaften?

    Gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen. Wird demnach jemand im Nebenberuf für mehrere gemeinnützige Körperschaften tätig - Buchhaltung für mehrere Vereine -, kann er die Ehrenamtspauschale nur einmal in Anspruch nehmen, soweit die Tätigkeit insgesamt nur ein Drittel einer hauptberuflich engagierten Buchführungskraft ausmacht.  

    9. Was ist, wenn verschiedene Tätigkeiten bei der gleichen Körperschaft ausgeübt werden?

    Für eine andere Tätigkeit, die neben einer nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben Körperschaft ausgeübt wird, kann der Ehrenamtsfreibetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden, die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind und sie tatsächlich durchgeführt werden. Reisekosten dürfen jedoch nach § 3 Nr. 13 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden.  

    10. Dürfen neben dem Freibetrag weitere Werbungskosten abgezogen werden?

    Aufwendungen bis 500 EUR sind mit dem Ehrenamtsfreibetrag abgegolten. Übersteigen die Werbungskosten die Vergütung, kann der Verlust nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ist der Steuerpflichtige aber als Angestellter im Nebenberuf tätig, kommt zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag - soweit nicht verbraucht - zum Ansatz.  

    Beispiel: Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt als Tierpfleger beim gemeinnützigen Tierheim. Dafür erhält er insgesamt 1.500 EUR im Jahr. Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR nach § 9a S. 1 Nr. 1 b) EStG und der Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR nach § 3 Nr. 26a EStG abzuziehen. Die Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit betragen noch 80 EUR.  

    11. Inwieweit spielt die Freigrenze in § 22 Nr. 3 EStG noch eine Rolle?

    Liegt keine Arbeitnehmertätigkeit vor wie z.B. bei einem Vorstandsmitglied, handelt es sich um sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG). Deshalb ist hier neben dem Ehrenamtsfreibetrag die Freigrenze für sonstige Einkünfte von 256 EUR zu berücksichtigen.  

    Beispiel: Ein Betreuer, der im Nebenberuf zwei Personen betreut, erhält zweimal die Entschädigungspauschale nach § 1835a BGB, also insgesamt 646 EUR. Nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR betragen die Einkünfte 146 EUR. Sie liegen unterhalb der Freigrenze für sonstige Einkünfte von 256 EUR und bleiben damit insgesamt steuerfrei.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 97 | ID 126500