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  • 29.10.2009 | Bundesgerichtshof

    Notarielle Beurkundung bei Stiftungszuwendungen

    Eine Stadt und eine Kunststiftung, deren Zweck es war, die bildende Kunst u.a. durch Finanzierung von Museen zu fördern, verfolgten das Ziel des Betriebs eines Kunstmuseums. Hierzu verpflichtete sich die Stiftung in einem schriftlichen, nicht aber notariell beurkundeten Vertrag der Stadt die jährlichen Erträge aus dem Stiftungsvermögen zur Verfügung zu stellen. Nach einiger Zeit stellte die Stiftung die Zahlungen ein. Die Stadt klagte auf Rechnungslegung und Zahlung der erzielten Erträge.  

     

    Das Berufungsgericht war der Ansicht, es handele sich bei dem Vertrag wegen der Unentgeltlichkeit der Leistungen um ein Schenkungsversprechen, das gemäß § 518 Abs. 1 S. 1 BGB notariell hätte beurkundet werden müssen. Mangels Einhaltung der Form sei der Vertrag daher unwirksam.  

     

    Dem ist der BGH nicht gefolgt. Er begründet dies damit, dass die Stiftung bei der Zuwendung der Stiftungsgelder allein ihren Stiftungszweck erfüllt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Anspruch auf die Stiftungsleistung bereits aufgrund der Satzung, oder - wie hier - erst durch eine vertragliche Vereinbarung begründet wird. Die Erfüllung des Stiftungszwecks stellt einen Rechtsgrund für die Leistung dar. Aus diesem Grund kann es sich bei der in Verwirklichung des Stiftungszwecks gemachten Zuwendung nicht um ein Schenkungsversprechen handeln, selbst wenn die Leistung ohne Gegenleistung und damit unentgeltlich versprochen wurde. (BGH 7.10.09, Xa ZR 8/08) (Abruf-Nr. 093478)