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  • 31.03.2010 | Bundesgerichtshof

    BGH entscheidet zugunsten der Begünstigten: Leistungen an Destinatäre keine Schenkungen

    von RAin/StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Leiterin Stiftungszentrum, Düsseldorf

    Wie wir bereits in unserer Rubrik „Kurz informiert“ in SB 09, 201 berichtet haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngster Zeit über einen Fall entschieden, in dem sich eine gemeinnützige Stiftung und ein von der Stiftung Begünstigter darüber stritten, ob dem Begünstigten ein Leistungsanspruch gegen die Stiftung zustehe (BGH 7.10.09, Xa ZR 8/08, Abruf-Nr. 093478). Dieses Urteil gibt Anlass, das rechtliche Verhältnis zwischen Stiftung und Destinatär etwas genauer zu beleuchten und aufzuzeigen, ob und unter welchen materiellen sowie formellen Voraussetzungen ein Destinatär einklagbare Ansprüche gegen eine Stiftung geltend machen kann.  

     

    Der Fall des BGH (7.10.09, Xa ZR 8/08, Abruf-Nr. 093478)

    Die Stiftung hatte sich gegenüber dem Destinatär in einem privatschriftlichen Vertrag verpflichtet, diesem jährlich einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen. In der Folgezeit bestritt die Stiftung jedoch einen entsprechenden einklagbaren Rechtsanspruch des Destinatärs mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Zusage der Stiftung um ein Schenkungsversprechen gehandelt habe, das jedoch nicht notariell beurkundet worden sei. Das Versprechen sei damit unwirksam mit der Folge, dass dem Destinatär kein Anspruch gegen die Stiftung zustehe.  

     

    Der BGH hingegen verneinte das Vorliegen einer Schenkung und gab dem Destinatär Recht. Eine Verpflichtung der Stiftung zur Leistung des Zugesagten scheiterte damit nicht an einem eventuellen Formmangel.  

     

    1. Entstehen eines Leistungsanspruchs

    Art und Umfang von Stiftungsleistungen - wer soll Mittel der Stiftung erhalten und in welcher Höhe - orientieren sich im Allgemeinen am Stiftungszweck. Der Zweck einer Stiftung wird regelmäßig im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung niedergelegt. Als Ausfluss der Privatautonomie steht es dabei dem Stifter frei, einen oder mehrere Zwecke zu bestimmen und zudem festzulegen, wie der Stiftungszweck im Einzelnen verfolgt werden soll.  

     

    1.1 Festlegung in der Satzung

    Dabei kann der Stifter grundsätzlich sogar soweit gehen, dass er einzelnen Personen bereits in der Satzung einen unmittelbaren Anspruch gegen die Stiftung einräumt bzw. die Stiftung zu bestimmten, individualisierbaren Leistungen verpflichtet. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird dies jedoch nur selten der Fall sein, da sich dies nicht immer mit den steuerrechtlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts vereinbaren lässt. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft nämlich nur gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit auch darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Satzung einzelne Personen vorbestimmt.