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  • 01.02.2010 | Bundesgerichtshof

    Bei mehrköpfigem Vorstand ist ein Vertreterzusatz erforderlich

    Zur Einhaltung der Schriftform muss ein Mietvertrag von beiden Parteien unterzeichnet sein. Hat bei mehreren Personen nur eine unterschrieben, muss die Unterschrift deutlich erkennen lassen, ob sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien hinzugefügt wurde. Andernfalls ist der Vertrag formungültig. Der BGH hat diese Grundsätze jetzt erstmals auf den Vorstand einer AG übertragen. Danach muss ein die übrigen Vorstandsmitglieder vertretendes Vorstandsmitglied dies bei seiner Unterschrift durch einen entsprechenden Vertretungszusatz deutlich machen.  

     

    Praxishinweis: Der BGH hat einen solchen Vertreterzusatz schon für Gesellschafter einer GmbH und die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gefordert. Auch Stiftungsvorstände sollten daher, wenn sie Mietverträge allein unterzeichnen, vorsichtshalber immer an den Vertreterzusatz (i.V.) denken. (BGH 4.11.09, XII ZR 86/07) (Abruf-Nr. 094173)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 21 | ID 133204