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  • 31.03.2010 | Bundesfinanzministerium

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

    Das BMF hat in einem Schreiben zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1.1.10 Stellung genommen. Für Stiftungen - insbesondere wenn sie Einrichtungen betreiben - interessant sind die Ausführungen zur Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Danach muss der Unternehmer für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung weder einen hotelartigen Betrieb führen, noch Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten sein. Neben den Umsätzen des klassischen Hotelgewerbes erfasst die Steuerermäßigung daher z.B. auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht bereits nach § 4 Nr. 14b UStG steuerfrei ist (z.B. Aufnahme der Begleitperson zu therapeutischen Zwecken).  

     

    Der Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 S. 5 UStR).  

     

    Die Regelungen gelten für Umsätze, die nach dem 31.12.09 ausgeführt werden. (BMF 5.3.10, IV D 2 - S 7210/07/10003) (Abruf-Nr. 100787)