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  • 11.11.2010 | Bundesfinanzhof

    Gemeinnützigkeit: Freistellungsbescheinigung erschlichen

    Der Kläger K ist ein rechtsfähiger Verein. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Im Jahr 1998 erwarb K ein Grundstück, das er später umbaute. Das FA stellte mit Bescheid vom 17.8.00 einen Einheitswert von 188.200 DM fest. Dabei bewertete es die für gemeinnützige Zwecke genutzten Räume nicht, nachdem K eine Freistellungsbescheinigung seines Sitzfinanzamts vorgelegt hatte. Im Jahr 2006 wurde aufgrund einer Kontrollmitteilung bekannt, dass K bereits ab 1997 nicht mehr ausschließlich gemeinnützig tätig war.  

     

    Der Präsident sowie der Schatzmeister des K wurden wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Das Amtsgericht hatte ihnen zur Last gelegt, dass sie unter Hinweis auf den gemeinnützigen Satzungszweck des K Freistellungsbescheinigungen beantragt hatten, obwohl K zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt bereits einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und so Steuern in nicht unerheblicher Höhe hinterzogen habe.  

     

    Praxishinweis: Die Klage gegen den geänderten Einheitswertbescheid blieb erfolglos. Der BFH gab dem FG recht, dass der Tatbestand einer Hinterziehung von Grundsteuer durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) erfüllt sei. Ohne Bedeutung sei, dass das Amtsgericht dem Vorstand nicht die Verkürzung von Grundsteuer zur Last gelegt hatte, sondern dass die Freistellungsbescheinigung auf der pflichtwidrig unterlassenen Anzeige des in Wahrheit betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beruhte. (BFH 30.6.10, II R 9/09 und II R 20/09). (Abruf-Nr. 103553)