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  • 03.03.2010 | BMF

    BMF Schreiben zur Unterstützung der Erdbebenopfer auf Haiti

    Das BMF hat jetzt die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbebenkatastrophe auf Haiti im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben zusamengefasst. Folgende Verwaltungsregelungen sind im Zusammenhang mit Spenden und Spendenaktionen gemeinnütziger Stiftungen besonders interessant:  

     

    1. Spenden

    Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis und zwar ohne betragsmäßige Beschränkung. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung (§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStDV). Für Spenden, die bis zum 31.1.10 statt auf ein Sonderkonto auf ein Konto der genannten Spendenempfänger geleistet wurden, gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ebenfalls.  

     

    Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind steuerlich abziehbar, wenn das betreffende Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Spendeneinnahmen anschließend an einen der obigen Spendenempfänger oder eine gemeinnützige Stiftung weitergeleitet werden. Um Zuwendungsbescheinigungen ausstellen zu können, muss der gemeinnützigen Stiftung eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:  

     

    • Die Spenden werden auf ein Sonderkonto der oben genannten Spendenempfänger überwiesen.
    • Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts sowie eine Liste aller beteiligter Spender und der jeweils geleisteten Beträge. Satt der Liste kann auch eine Einzelbescheinigung für jeden Spender ausgestellt werden.