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  • 01.09.2009 | Arbeitsrecht

    Mini-Job: Pflichten der Stiftung als Arbeitgeber

    Bei Mini-Jobs gelten aus arbeitsrechtlicher Sicht dieselben Regeln wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis auch. In aller Kürze:  

    • Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit muss der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung leisten.
    • Der Mini-Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
    • Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder Monatsende gekündigt werden.
    • Ein Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, aber sinnvoll. Einen Muster-Arbeitsvertrag finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.
    • Beanstandungen seitens der Sozialversicherungsträger lassen sich vorbeugen, indem der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt schriftlich bestätigen lässt, ob und in welchem Umfang er bereits bei anderen Arbeitgebern (geringfügig) beschäftigt ist.
    • Seit dem 1.1.09 kann auch der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer von einer Wertguthabenvereinbarung profitieren. Sowohl in der Arbeits- als auch Freistellungsphase bleibt es dann bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
    • Spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Einzelheiten unter www.minijob-zentrale.de.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 162 | ID 129708