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  • 30.11.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Vom Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Verlust der Gemeinnützigkeit?

    von Dr. Thomas Fritz, Steuerberater, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt/M.

    Nach mehr als 10 Jahren hat der BFH mit Beschluss vom 1.7.09 (I R 6/08, Abruf-Nr. 093504) erstmals wieder zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. In dieser Entscheidung finden sich wichtige Hinweise zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung gemeinnütziger Stiftungen.  

    Sachverhalt

    Mit einer neu eröffneten Gastwirtschaft (Vereinslokal) erzielte ein gemeinnütziger Sportverein in den Jahren 1997 bis 1999 Verluste, im Jahr 2000 einen geringen Überschuss und 2001 einen erneuten Verlust. Das Finanzamt war der Auffassung, der Verein habe gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen, weil er die Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln des gemeinnützigen Bereichs ausgeglichen habe. Entsprechend wurde dem Verein die Steuerbefreiung für die Streitjahre 1999 bis 2001 aberkannt.  

    Entscheidungsgründe

    Selbstlosigkeit setzt voraus, dass Mittel einer gemeinnützigen Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO). Der BFH hält mit dem Beschluss vom 1.7.09 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot bedeutet, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt (BFH 13.11.96, I R 152/93, BStBl II 98, 711).  

     

    Die wieder zugeführten Mittel dürfen dabei weder aus steuerbefreiten Zweckbetrieben oder der steuerbefreiten Vermögensverwaltung noch aus Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse u.a.).