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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten eines Notars in der Zwangsvollstreckung

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Ein Notar ist in einer komfortablen Situation: Er kann sich seine Kosten und die auf sie entfallenden Zinsen selbst titulieren (§ 89 GNotKG) und so seine Kostenberechnung gegen den Kostenschuldner vollstrecken, ohne dafür ein gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen. Bei der Frage, ob der Notar für die Vollstreckung auch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen kann, endet diese Bevorzugung des Notars aber. Mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur wird dem Notar die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten teilweise grundsätzlich, teilweise je nach Einzelfall abgesprochen. Allerdings häufen sich mittlerweile die Gegenstimmen, erst Recht nach Einführung der Pflicht des Gläubigers, die amtlichen Formulare nutzen zu müssen. |

    1. Das Problem

    a) Grundsatz der Kostengeringhaltung

    Die Erstattungsfähigkeit von Kosten der Zwangsvollstreckung unterliegt dem Grundsatz der Kostengeringhaltung: Notwendig sind danach nur die Kosten, deren Aufwendung bei der Vollstreckung sachgemäß erscheinen mussten. Für den entsprechenden Beurteilungsmaßstab ist auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückzugreifen. Es wird darauf abgestellt, was eine verständig abwägende und wirtschaftlich denkende Partei in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Somit ist Maßstab nicht allein die Sicht der konkreten Partei, sondern eine objektivierende Beurteilung (BGH NJW 18, 1403 ‒ zur „verobjektivierten“ Ex-ante-Sicht der Partei).

     

    MERKE | So wird gewährleistet, dass die Partei die Kosten möglichst niedrig hält (BVerfG NJW 90, 3072). Das Kostengeringhaltungsgebot hat aber dort seine Schranken, wo es durch berechtigte Belange der Partei verdrängt wird.