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  • · Strafverteidigerhonorar

    Vergütungsvereinbarung: nicht sittenwidrig, aber herabsetzbar

    Bild: Midjourney / KI-generiert

    Eine Vergütungsvereinbarung, die das 3,8-fache der gesetzlichen Höchstgebühr erreicht, ist nicht sittenwidrig — aber unangemessen. Das LG Stuttgart hält die Vereinbarung für wirksam, setzt das Honorar nach § 3a Abs. 3 RVG aber auf 2.000 EUR brutto herab. Den Versuch des Mandanten, wegen behaupteter Schlechtleistung weiter zu kürzen, weist das LG zurück (LG Stuttgart 8.4.26, 13 S 56/25, Abruf-Nr. 254514 ).

     

    Die Verteidigerin und der Mandant schlossen eine Vergütungsvereinbarung:

     

    Gebühr
    Vereinbart
    entspricht

    Grundgebühr, erstmalige Einarbeitung

    2.000 EUR

    Nr. 4100 VV RVG

    Verteidigung im Ermittlungsverfahren

    1.800 EUR

    Nr. 4104 VV RVG [im Urteil Nr. 4101 VV RVG]

    Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz

    1.000 EUR

    Nr. 4106 VV RVG

    Summe

    4.800 EUR

    netto (entspricht 4.866,64 EUR brutto)

     

    Der Mandant zahlte einen Vorschuss i. H. v. 1.000 EUR. Den Restbetrag klagte die Verteidigerin ein. Der Mandant hielt die Vergütungsvereinbarung für sittenwidrig. Zudem wäre bei richtiger Sachbehandlung nur eine Verfahrensgebühr — entweder für das Ermittlungs- oder für das gerichtliche Verfahren – angefallen. Daraus folge ein Schadenersatzanspruch, den er dem Vergütungsanspruch entgegenhalten könne.

     

    Das LG hat die Klage i. H. v. 1.000 EUR für begründet gehalten. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Zwar übersteige die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Höchstgebühr von 1.297,10 EUR brutto um das 3,8-fache. Damit sei aber weder die Vermutungsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG erreicht noch liege ein besonders grobes Missverhältnis (§ 138 Abs. 1 BGB) vor.

     

    Allerdings hat das LG die vereinbarte Vergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG von 4.866,64 EUR brutto auf 2.000 EUR brutto herabgesetzt. Für die Herabsetzung sei nicht erforderlich, dass die Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreite. Das Verfahren habe für den Mandanten zwar eine nicht unerhebliche Bedeutung gehabt (v. a. mögliche Eintragung in das Bundeszentralregister, Auswirkungen auf sein Ausbildungsverhältnis). Die zu erwartende Sanktion sei angesichts der Tatvorwürfe (v. a. unerlaubter Besitz von 0,19 g Marihuana, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) jedoch überschaubar. Tatsächlich wie rechtlich sei das Verfahren allenfalls durchschnittlich gewesen. Der Betrag von 2.000 EUR entspreche etwa dem 2,5-fachen der gesetzlichen Regelgebühr bzw. dem 1,5-fachen der Höchstgebühr.

     

    Einen Schadenersatzanspruch hat das LG verneint. Ein Anwalt könne trotz Schlechterfüllung grundsätzlich die geschuldeten Gebühren aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) verlangen. Der Anspruch werde nicht kraft Gesetzes gekürzt.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50866456