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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung

    Diese gebührenrechtlichen Entscheidungen müssen Sie als Pflichtverteidiger kennen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

    Der Pflichtverteidiger hat nach § 45 RVG einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Um seine Vergütung geltend zu machen, muss er natürlich die allgemeinen Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühren kennen. Ebenso wichtig ist aber die Kenntnis der Entscheidungen, die konkret mit Pflichtverteidigungsfragen befassen. Wir stellen Ihnen dazu die Entscheidungen aus der letzten Zeit vor. 

    Konsensualer Wechsel des Pflichtverteidigers

    BGH 13.7.21, 2 StR 81/21,

    Abruf-Nr. 224471;

    BGH 10.8.23, StB 49/23,

    Abruf-Nr. 237127;

    OLG Saarbrücken 27.10.21,

    4 Ws 157/21;

    LG Braunschweig 22.12.22,

    4 Qs 371/22, Abruf-Nr. 235195;

    LG Halle 10.11.25,

    10a Qs 126/25;

    LG Mühlhausen, 19.6.23,

    3 Qs 92/23, AGS 23, 379

    Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.18 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der einverständliche Pflichtverteidigerwechsels wurde zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein. Danach ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. Dazu ist der neue Pflichtverteidiger anzuhören.

     

    Vorbem. 4 Abs. 1

    VV RVG

    LG Braunschweig 22.1.25,

    4 Qs 12/25, Abruf-Nr. 248413;

    LG Regensburg 14.1.25,

    10 Qs 5/25, AGS 25, 120;

    Der für einen Haftprüfungstermin anstelle des Pflichtverteidigers beigeordnete Rechtsanwalt ist nicht nur Terminsvertreter i. e. S., ihm stehen neben der Terminsgebühr auch Grundgebühr und Verfahrensgebühr zu.