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  • · Nachricht · Mandatsverhältnis

    Vergütungsvereinbarung muss sich deutlich absetzen

    | Nach § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG müssen Anwälte Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung (VV) klar erkennbar hinweisen. Sie sollen so davor geschützt werden, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Anwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft. „Deutlich“ ist ein Absetzen nur, wenn die VV optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen abgegrenzt ist. Dies ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf objektiv zu beurteilen (7.11.23, 24 U 116/22, Abruf-Nr. 239975 ). |

     

    Bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung befand sich auf einem Deckblatt die vergrößerte Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ und die Worte „wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen“. In der Vereinbarung wurde ohne besondere Hervorhebung ein Paragraf eingefügt, der mit „Vergütung/Auslagen/Fälligkeit“ überschrieben war. Dies erfüllt zwar das Bezeichnungsgebot i. S. v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG, nicht jedoch ein deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen i. S. v. § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG. Die Abrede war unauffällig in den übrigen Vertragstext eingefügt und unterschied sich davon in ihrer Gestaltung in keiner Weise. So wurde dem Mandanten nicht hinreichend vor Augen geführt, dass der Vertrag eine VV enthält, die von den gesetzlichen Regelungen abweicht. VV und sonstige Abreden müssen vielmehr räumlich voneinander getrennt sein (vgl. BGH NJW 16, 1586).

     

    PRAXISTIPP | Für die Formwirksamkeit einer VV reicht nicht der bloße Blick auf die Überschrift oder auf andere Vertragsteile im Vorfeld der Vereinbarung. Sonst würde jede Vereinbarung, die mit „Vergütungsvereinbarung“ überschrieben ist, die Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG erfüllen. Das würde die gesetzliche Vorgabe aushöhlen. Sie als Anwalt sollten deshalb eine VV und sonstige das Mandat betreffende Vereinbarungen nicht in einem Papier regeln, sondern am besten in unterschiedlichen Vereinbarungen. Mehr „deutliches Absetzen“ geht dann nicht.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 57 | ID 49910170