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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Wenn der Anwalt die eigene Kanzlei abwickelt

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Wird ein ehemaliger Rechtsanwalt zum Abwickler seiner eigenen Kanzlei bestellt und vertritt er als Abwickler den Mandanten in einem Rechtsstreit, fällt keine anwaltliche, erstattungsfähige Vergütung an. Insbesondere kommt nach dem LG Lübeck keine Vergütung über § 5 RVG in Betracht. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ehemalige Rechtsanwalt hatte den Beklagten in einer mietrechtlichen Streitigkeit vor dem AG vertreten. In der Rechnung für die anwaltliche Vertretung wies er sich nicht mehr als Rechtsanwalt, sondern als bestellter eigener Abwickler aus. Als der Beklagte nicht zahlte, mahnte und verklagte ihn der ehemalige Anwalt. Nach Erlass eines (rechtskräftigen) Versäumnisurteils machte er dafür die Erstattung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale geltend. Das LG Lübeck lehnte die Anwaltsvergütung ab (22.6.21, 7 T 280/21, Abruf-Nr. 223994).

     

    Der ehemalige Rechtsanwalt sei in dem Vergütungsprozess von Anfang an nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Insbesondere habe er sich selbst nicht als Rechtsanwalt vertreten. Bei Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens sei er kein Rechtsanwalt mehr, sondern lediglich Abwickler seiner ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei gewesen. Für den Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, gelte § 91 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 3 ZPO nicht.