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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Für prozessbegleitendes Sachverständigengutachten gibt es keinen Kostenvorschuss

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Die Hinzuziehung eines Privatgutachters ist grundsätzlich nicht notwendig, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat. So hat das OLG Celle entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der im Rahmen von PKH beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in einem Zivilverfahren gemäß § 47 RVG einen Vorschuss für die Einholung eines Privatgutachtens beantragt. Mit dem Gutachten in einer Verkehrsunfallsache wollte er ein gerichtliches Gutachten zu medizinischen Fragen widerlegen bzw. erschüttern. Doch der Kläger hatte weder beim LG noch beim OLG Erfolg (OLG Celle 14.11.22, 14 W 30/22, Abruf-Nr. 233477).

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren (BGH NJW 03, 1398; NJW 06, 2415). Dies richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich hätte ansehen dürfen (BGH NW 03, 1398; NJW 13, 1813). Die Erstattungsfähigkeit ist allerdings insoweit eingeschränkt, als es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Die Kosten werden nur erstattet, wenn