17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Bagatellsachen
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nicht zwingend der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. Vielmehr ist, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger erkennbar so gering ist, dass allenfalls die Mindestgebühr nach Anlage 2 zum § 34 GKG bedeutungsangemessen erscheint, ein „symbolischer“ Streitwert von einem Euro angemessen (VGH München 30.7.13, 22 C 13.497, Abruf-Nr. 133860 ).
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Angelegenheit
Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug (BGH 19.9.13, IX ZB 16/11, Abruf-Nr. 133296 ).
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Streitwert
Der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben orientiert sich insbesondere an dem Interesse der Klägerin im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden. Ist diese Belästigung zwar einerseits als verhältnismäßig gering zu bewerten, andererseits jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt, wird das Unterlassungsinteresse der Klägerin durch einen Streitwert von 4.000 EUR angemessen berücksichtigt.
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17.12.2013 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wohnungseigentumsrecht
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag der Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer und die Streitwertfestsetzung.
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12.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Verfahrensgebühr
Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (23.10.13, V ZB 143/12, Abruf-Nr. 133794 ).
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12.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Unerlaubte Handlung
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH 29.10.13, VI ZB 2/13, Abruf-Nr. 133884 ).
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11.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Gesellschaftsrecht
Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (BGH 13.11.13, I ZR 15/12, Abruf-Nr. 133879 ).
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10.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Rechtsprechungsänderung
An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht hält nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bemisst sich der Gegenstandswert für einen Kündigungsschutzantrag nur noch in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird oder andere konkrete Tatsachen erkennbar sind, die den Regelwert nach oben verändern ...
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06.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Sozialgerichtliches Verfahren
Bei einer fiktiven Terminsgebühr stoßen die Bestimmungsgrundsätze für die Terminsgebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG an ihre Grenzen. Denn tatsächlich hat kein Termin stattgefunden, nach dem sich die Gebühr bestimmen lässt. Wie der Senat zur vergleichbaren Situation des Entstehens einer „fiktiven“ Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids bereits entscheiden hat, ist vielmehr dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen ...
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05.12.2013 · Nachricht aus RVGprof · Terminsvertreter
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt wird, der später infolge der Rücknahme der Klage aufgehoben wird (OLG Celle 1.07.13, 2 W 163/13).
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