22.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · Kostenrecht – FamGKG
Die Antragshaftung des § 21 FamGKG trifft den Antragsteller des Scheidungsverfahrens für Folgesachen nur, wenn diese ebenfalls von ihm beantragt wurden (AG Wolfratshausen, 16.9.14, 1 F 557/12, Abruf-Nr. 143129 ).
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21.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · Konkurrentenklage
Für beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 6 S. 2 GKG. Dieser Betrag ist nach § 52 Abs. 6 S. 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren.
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21.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · Vollstreckungsgegenklage
Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage ist auf den Wert der titulierten Forderung beschränkt, wenn die Klage auf die Aufrechnung mit Forderungen in einer Höhe gestützt wird, die den Betrag der titulierten Forderung, gegen deren Vollstreckung die Klage gerichtet ist, übersteigen.
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21.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · Ordnungsmittel
Beim isolierten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruchs nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat.
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14.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · Fachanwalt für Familienrecht
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW-Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen. Der Familienrechts-Experte VRiOLG Dr. Jürgen Soyka erläutert am 23.2.15 in einem 2,5-stündigen Online-Seminar, welche Risiken im unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren bestehen und wie Sie diese erfolgreich meistern.
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12.01.2015 ·
Checklisten aus RVGprof
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12.01.2015 ·
Checklisten aus RVGprof
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12.01.2015 ·
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12.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · Je suis Charlie
Der Anschlag auf das Satiremagazin „Charlie Hebdo“ hat uns sehr erschüttert. Wir stehen als Teil der Medienbranche für Freiheit und Toleranz und natürlich für die Pressefreiheit.
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07.01.2015 · Nachricht aus RVGprof · IWW Online-Seminar
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
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