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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Bestehen des Mietverhältnisses: Betrag der Miete für streitige Zeit

    | Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Das gilt auch, wenn eine Partei sich gegenüber einem Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein Mietverhältnis verteidigt. Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, gilt § 9 ZPO entsprechend. |

     

    Das hat der BGH entschieden (3.4.14, V ZR 185/13, Abruf-Nr. 143041). § 8 ZPO gilt, wenn eine streitige Zeit kaldendermäßig bestimmt werden kann und stellt grundsätzlich auf den Betrag der Pacht oder Miete ab, der auf die gesamte streitige Zeit entfällt, § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreswert.

     

    PRAXISHINWEIS | Häufig ist die Anwendung von § 8 ZPO für den Bevollmächtigten günstiger. Dies kann z.B. durch einen künftigen Feststellungsantrag oder einen entsprechenden Tatsachenvortrag beeinflusst werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 182 | ID 43002214