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  • 24.10.2014 · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    Mehrvergleich: Grundsätzlich keine Verfahrens- oder Terminsgebühr

    | Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt (Mehrvergleich), kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse weder die Zahlung einer Verfahrensgebühr noch einer Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs verlangen (OLG Dresden 7.2.14, 23 WF 1209/13, Abruf-Nr. 143043 ). |